Schulordnung

(gültig ab 01.02.2001, in der 3. Anpassung vom 04.12.2020)

Vorbemerkung: Folgende Regelungen gelten vorbehaltlich aktueller anderslautender z.B. coronabedingter Vorgaben der Landesregierung. 

1. Schulbesuch

1.1. Die Schüler:innen sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der verbindlichen außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen verpflichtet. Das gilt auch für Arbeitsgemeinschaften, für die man sich angemeldet hat, für Ausflüge u. ä. Diese Pflicht ist nur bei Krankheit oder Beurlaubung aufgehoben. Bei der Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen sind die Schüler:innen verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff selbstständig und eigenverantwortlichnachzuarbeiten. Sie können sich bei Bedarf an ihre Lehrkräfte wenden. Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung von Klassenarbeiten.

1.2. Sind Schüler:innen aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler:innen die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler:innen für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von drei Tagen nachzureichen. Eine eingescannte Entschuldigung mit Unterschrift gilt auch als schriftliche Entschuldigung.
Fehlen Schüler:innen der Kursstufe, so muss folgendermaßen verfahren werden:

1.3. Beurlaubung: Wer nicht krank ist, kann einer schulischen Veranstaltung nur fernbleiben, wenn er vom Klassenlehrer:in (max.2 Tage) oder von der Schulleitung beurlaubt worden ist. Das Urlaubsgesuch der Eltern oder volljähriger Schüler:innen muss rechtzeitig eingereicht werden. Vor und nach Ferien kann nur in Ausnahmefällen durch die Schulleitung beurlaubt werden. Für Schüler:innen der Kursstufe findet sich dazu ein Formular im Sekretariat. Auch sonst sind der Schule durch die amtliche Schulbesuchsverordnung enge Grenzen gesetzt.

1.4. Befreiung von einzelnen Fächern: Von einzelnen Unterrichtsfächern können Schüler:innen nur in besonderen Fällen und auf Antrag befreit werden. Bei Sportbefreiungen ist dem Antrag unaufgefordert ein ärztliches Attest beizufügen. Antrag und Attest müssen in der Regel halbjährlich erneuert werden. Vom Religionsunterricht können sich ein Schüler:innen aus Gewissensgründen in den ersten beiden Wochen des Schuljahres, in der Oberstufe auch des zweiten Halbjahres abmelden. Sie müssen dann – soweit angeboten – das Fach Ethik besuchen (siehe dazu Einzelregelungen).

1.5. Die „gelbe Karte“ gilt mit der Unterschrift eines Sorgeberechtigten als Antrag auf Befreiung vom Schwimmunterricht. Wer so oder aus anderem Grund vom Schwimmunterricht befreit ist, geht auch nicht mit ins Schwimmbad. Die „gelbe Karte“ befreit nicht vom allgemeinen Sportunterricht.

2. Informationen

2.1 Änderungen im Stundenplan, sowohl einmalige wie länger dauernde, und alle anderen wichtigen Informationen werden über WebUntis und vor Ort auf dem digitalen Schwarzen Brett bekanntgegeben. Die Schüler:innen sind verpflichtet, sich regelmäßig zu informieren.

2.2 Eltern können die Lehrkräfte nach Voranmeldung in den Sprechstunden oder zu anderen vereinbarten Zeiten sprechen. Keine Lehrkraft kann aus dem Unterricht gerufen werden.

3. Strafen und Einträge

3.1 Bei Fehlverhalten auf dem Schulgelände und im Unterricht können Strafen verhängt werden (z.B. Strafarbeit, Sonderaufgabe, Arrest). Die Fachlehrkraft hält in ihren Unterlagen die Strafmaßnahmen für die Betroffenen mit Datum fest und lässt sich ggf. die Kenntnisnahme durch die Eltern bestätigen.

3.2.1 Ein Eintrag in das Tagebuch dokumentiert eine empfindliche Störung des Schullebens und ist stets verbunden mit einer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme. Er ist eine verschärfte Disziplinarmaßnahme und wird in der Regel erteilt, wenn vorher bereits andere Strafmaßnahmen verhängt wurden. Gründe für einen Eintrag sind z.B.:

Ein Eintrag wird im Klassenbuch festgehalten und rot markiert. Gleichzeitig trägt die Fachlehrkraft den Eintrag auf der dafür vorgesehenen Seite des Tagebuchs ein und informiert die Eltern. Ein Eintrag hat in der Regel Auswirkungen auf die Verhaltensnote im folgenden Zeugnis.

3.2.2 In besonderen Fällen kann ein Eintrag auch ohne vorherige Strafe erteilt werden, z.B. bei

3.3 Wird bei Schüler:innen im Verlauf des Schuljahres ein weiterer Eintrag notwendig, so beruft das Klassenlehrerteam die Klassenkonferenz zur Beratung der weiteren Maßnahmen ein. Im Anschluss an die Klassenkonferenz bittet der/die Klassenlehrer:in die Eltern zu einem Gespräch.

3.4 Wird ein dritter Eintrag notwendig, beschließen die Klassenkonferenz und die Schulleitung über Maßnahmen nach § 90 (3) SchG. Bei der nach § 90 (7) SchG vorgesehenen Anhörung kann sich der/die Schüler:in auch des Beistands eines/einer Mitschüler:in seines/ihres Vertrauens bedienen. Der/die Schüler:in ist durch die Schulleitung über sein/ihr Recht zu belehren, entsprechend den dort festgelegten Regeln die Schulkonferenz anzurufen.

3.5 In den Jahrgangsstufen J1 und J2 werden Einträge auf den dafür vorgesehenen Formblättern festgehalten und an die Tutor:innen weitergegeben, die alle weiteren Schritte einleiten.
Unabhängig von diesen Regelungen haben Schüler:innen und Eltern natürlich jederzeit die Möglichkeit, sich an Fach- und Klassenlehrkräften, Verbindungslehrer:innen und an die Schulleitung zu wenden.